Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebot
Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten.
Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten.
§ 3 Preis
Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tage der Lieferung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung mehrmals 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird, wobei die Befristung nicht für den kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt.
Zu den Preisen wird die jeweils am Tage des Vertragsabschlusses geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
Sollte sich der Steuersatz bis zum Tage der Lieferung verändern, so erfolgt eine entsprechende Anpassung.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Versand und Verpackung erfolgen auf Kosten des Bestellers. Kisten, wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Eingang in unversehrtem Zustand frachtfrei an uns zurückgesandt worden sind, werden mit 80 % des berechneten Wertes gutgeschrieben.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Der Käufer hat Mängel der Ware, Fehl- oder Falsch mengen binnen einer Ausschlussfrist von 14 Tagen ab Empfang dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Kleine, handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Abmessungen, Farbe oder Ausrüstung können nicht beanstandet werden. Bei Lieferung in größeren Zeitabständen kann keine Farbengleichheit verlangt werden. Unwesentliche Änderungen des Liefergegenstandes durch eine ähnliche Sorte oder Qualität bleiben dem Verkäufer vorbehalten. Für Normal- bzw. Nichteinlauf wird eine Mängelhaftung nur übernommen, wenn das Fertigstück das Zeichen ,,sanforisiert” trägt. Wird eine Lieferung von uns aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Mustern oder dergleichen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung ausschließlich darauf, dass die Ausführung nach den Angaben des Käufers durchgeführt wurde.
2. Die Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware beschränkt sich auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung, je nach Wahl des Verkäufers. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung bestimmt sich die Haftung des Verkäufers nach dem Gesetz unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung, wegen Verzuges, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung und aus jeglichem sonstigen Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, ferner nicht für eine Haftung des Verkäufers nach den §§ 463 und 480 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten wird die Haftung des Verkäufers für grob fahrlässige Vertragsverletzung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.
3. Im kaufmännischen Verkehr ist der Verkäufer solange nicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, soweit der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises entsprechend § 6 dieser LZB in Verzug ist.
§ 6 Zahlung
1. Rechnungen: Zahlungsziele und Skonti bedürfen der besonderen Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen bis zu 12% über dem jeweiligen Diskont der Deutschen Bundesbank berechnet. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist, dass das Konto des Käufers keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge aufweist und sämtliche Zahlungsfristen auch für Teilzahlungen eingehalten werden.
2. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont- und Wechselspesen trägt der Käufer.
3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferung nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten Rechnungsbeträge – für fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer gegen Ansprüche des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der Gegenforderung des Käufers um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer wegen etwaiger Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Er ist jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung Sicherheit zu leisten, sei es durch Hinterlegung oder durch Bankbürgschaft.
6. Zahlungen an Vertreter sind nur zulässig, wenn diese eine auf den bestimmten Einzelfall ausgestellte schriftliche Inkassovollmacht aushändigen.